Update vom 20. Januar 2021
Booster ersetzt Test

Aktuelle Regelungen der Corona Schutzverordnung für den Sportbetrieb beim TuS Oedt

Veröffentlicht von Ralf am


Grefrath-Oedt, 20.01.2022

Ab dem 20. Januar gilt die neue Coro­naSch­Vo (bis zum 09.02.2022).

Von den LVN Seiten: https://lvnordrhein.de/update-corona/modifizierte-coronaschvo-ab-dem-16-01-2022

Als geboos­tert gelten ab dem 16. Januar 2022:

  1. Personen, die voll­stän­dig geimpft sind (also immer zweimal geimpft, auch bei Impfungen mit Johnson & Johnson) und dann noch eine zusätz­li­che Impfdosis erhalten haben (die soge­nann­te „Booster-Impfung“),
  2. Personen, die eine Infektion durchlebt haben und entweder davor oder danach min­des­tens eine Impfung erhalten haben,
  3. Personen, die voll­stän­dig geimpft sind, in den ersten 90 Tagen nach der zweiten Impfung (aber erst 14 Tage nach der zweiten Impfung, da diese erst dann voll­stän­dig ist), sog. „frisch Geimpfte“ und
  4. Personen, die im Besitz eines Gene­se­nen­nach­wei­ses sind, die über einen positiven PCR-Test verfügen, der min­des­tens 27 Tage aber höchstens 90 Tage alt ist, sog. „frisch Genesene“.
    (Punkt 1 bis 4 über­nom­men von der Website des Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums NRW)

Inhalt­lich geben wir den Hinweis, dass genesene Personen, die nicht geimpft sind und deren positiver PCR-Test 90 Tage und länger zurück­liegt, dann als ungeimpft und nicht genesen gelten!

Übersicht: Wer gilt wann als geboostert?

Wann_gilt_man_in_NRW_als_geboostert-2


Übersicht Coro­na­re­geln ab dem 13.01.2022

2022-01-13-coronaregeln-uebersicht


Grefrath-Oedt, 28.12.2021

gem. der ab dem 30.12.2021 geltenden CoSchVO gilt folgender Grundsatz:

2G Plus bei Sport drinnen / 2G bei Sport draußen

hierzu eine Über­sichts­gra­fik vom LSB NRW:

Über­sichts­gra­fik der Rege­lun­gen für den Sport ab 30.12.21

Grefrath-Oedt, 17.12.2021

von lsb.nrw:

Regelung in den Weihnachtsferien (gem. der aktuellen CorSchVO gültig vom 17.12.21 an)

Für die Weih­nachts­fe­ri­en, in denen keine Schul­tes­tun­gen statt­fin­den, benötigen Schü­le­rin­nen und Schüler einen negativen Test­nach­weis.

Bis zum 26. Dezember 2021 gelten Schüler*innen noch als getestet.

Vom 27. Dezember 2021 bis ein­schließ­lich 9. Januar 2022 gelten sie nicht als getestet. Sie sind immu­ni­sier­ten Personen nur dann gleich­ge­stellt, wenn sie über einen Ein­zel­t­est­nach­weis verfügen.

Diese Regelung gilt auch weiterhin für jugend­li­che Schüler*innen bis zum 18. Geburts­tag.

Zwar müssen Schüler*innen ab 16 regulär geimpft oder genesen sein, um ein 2G-Angebot zu nutzen. Aber eine Ausnahme gilt hier u.a. für den Sport: Wenn sie über einen Test­nach­weis verfügen, gelten sie auch in den Ferien (ab 27.12.2021 bis zum Schul­start 2022) bis zum 18. Geburts­tag als immu­ni­siert.

Kinder unter 6 Jahren/bis zum Schul­ein­tritt brauchen in und außerhalb der Ferien weder Test noch Immu­ni­sie­rung und können an allen Angeboten teilnehmen.


Grefrath-Oedt, 04.12.2021

(Von der Seite des Lan­des­sportbundes NRW: https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/neue-coronaschutzverordnung-was-gilt-fuer-den-sport)

Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert -  § 2(8)

Grund­sätz­lich bringt die ab dem 04.12.2021 geltende neue Coro­naschutz­ver­ord­nung für den eigent­li­chen Sport­be­trieb nur eine gra­vie­ren­de Änderung: Jugend­li­che Schü­le­rin­nen und Schüler bis zum 18. Geburts­tag werden immu­ni­sier­ten Personen gleich­ge­stellt und können damit am Sport­be­trieb teil­neh­men, auch wenn sie noch nicht geimpft sind. Sie benötigen einen Schul­nach­weis (gilt bis zum 16.01.2022).

Damit ist eine Forderung des Lan­des­sport­bun­des NRW zur Gleich­stel­lung von Schü­le­rin­nen und Schülern bis zu diesem Alter erfüllt worden. Wir fordern jedoch auch diese Jugend­li­chen auf, schnellst­mög­lich von den zahl­rei­chen Impf­an­ge­bo­ten Gebrauch zu machen.

Für ältere nicht-immunisierte Sportler und für Jugend­li­che, die nicht mehr in der Schule sind und damit keine Schul­tes­tun­gen haben,  gilt für den Liga und Wett­kampf­be­trieb weiterhin ein aktueller PCR-Test als Teilnahmevoraussetzung!

Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G

Grund­sätz­lich gilt für den gesamten Vereins- und Ver­bands­sport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:

  • Drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sport­an­la­gen, im öffent­li­chen Raum, in Schwimm­bä­dern, Frei­zeit­ein­rich­tun­gen und Fit­ness­stu­di­os o. ä. Einrichtungen.
  • Freizeit-, Breiten- und Gesund­heits­sport, Individual- und Mann­schafts­sport­ar­ten, Training und Wettkampf.

Ausnahmen (hier gilt 3G)

Folgende Ausnahmen von der 2G-Regel werden definiert. Hier gilt die 3G-Regel:

  1. Teil­neh­men­de an allen offi­zi­el­len Ligen und Wett­kämp­fen im Profi- und Ama­teur­sport in Sport­ar­ten, deren Fach­ver­bän­de dem Lan­des­sport­bund NRW oder einer Mit­glieds­or­ga­ni­sa­ti­on des DOSB angehören, unter­lie­gen der 3G-Regelung. Nicht immu­ni­sier­te Sportler*innen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dies gilt sowohl für die eigent­li­chen Wett­kämp­fe als auch für das Training der Teilnehmenden.
  2. ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehren­amt­lich und haupt­be­ruf­lich). Soweit sie nicht immu­ni­siert sind, benötigen sie einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) und sie müssen während ihrer Tätigkeit eine medi­zi­ni­sche Maske tragen.
    Bei Beschäf­tig­ten, die während der Berufs­aus­übung keine Maske tragen können, ist über­gangs­wei­se als Ersatz der Immu­ni­sie­rung ein Test­nach­weis auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend.
  3. Kinder und jugend­li­che Schü­le­rin­nen und Schüler bis zum 18. Geburts­tag (siehe o. g. Regel)

Grefrath-Oedt, 02.12.2021

Ab dem 6. Dezember Aussetzung der Kinder- und Jugendschwimmkurse in Grefrath


In Abstim­mung mit den Gemein­de­wer­ken, dem Schwimm­bad und den anderen Schwimm­ver­ei­nen in Grefrath werden
alle Angebote für Kinder- und Jugend­schwimm­kur­se ab nächster Woche pan­de­mie­be­dingt ein­ge­stellt. (49. KW 06.12.21)

Die Trai­nings­zei­ten und Angebote für Was­ser­gym­nas­tik und Erwach­se­nen­schwim­men bleiben unverändert.


Grefrath-Oedt 29.11.2021

Die Taekwondo Abteilung des TuS Oedt führt gemeinsam mit Oh Do Kwan Dülken und Jungblut Born ab sofort ihr Training wieder bewährt online und virtuell durch.

Infor­ma­tio­nen zum umfang­rei­chen Angebot gibt es unter: www.ohdokwan.de


Grefrath-Oedt 24.11.2021

Die aktuelle Coro­naschutz­ver­ord­nung des Landes NRW vom 24.11.21 gilt bis zum 21. Dezember 2021. 

2G bei jedem Training drinnen/draußen
(auch außerhalb der Sportstätten)

Die neue Ver­ord­nung sieht für den Sport (ab 16 Jahren) eine 2 G Regelung vor:

Gem. § 4.2.3 beim Sport/Wettkampf/Training: Drinnen und draußen UND auch draußen außerhalb der Sport­stät­ten.

Lediglich Immu­ni­sier­te (Geimpft oder genesen) können am Training teilnehmen.

Ausnahme Kinder bis ein­schließ­lich 15 Jahre:
Diese gelten bei Schul­be­such (Cave: Feri­en­zei­ten und/oder Abwe­sen­heit von den Schul­tes­tun­gen) als getestet.
Unter 6jährige Kinder sind getes­te­ten Personen gleichgestellt.


Die 2G Nachweise sind zu kontrollieren.

Bitte richtet Euch darauf ein die Nachweise (und auch einen amtlichen Ausweis) zu jedem TuS Training dabei zu haben.

Nicht immunisierte Personen (oder die keinen Nachweis erbringen) dürfen für die Dauer der Regelung NICHT am TuS Oedt Sportbetrieb teilnehmen.


Neben der Kon­troll­pflicht für den Verein/Trainer könnten ev. auch sonstige Kon­trol­len (Ordnungs-/Gesundheitsamt etc.) durch­ge­führt werden und dafür müssen “amtliche Aus­weis­pa­pie­re” verfügbar sein.

Für die Dauer der 2G Regelung bitten wir Besucher/Eltern/Nicht am Training teil­neh­men­de Personen die Sport­stät­ten nicht zu betreten.

Zur Aktion “Laufen mit Licht” werden wir bei jedem Sport­platz Zutritt den 2G Nachweis kon­trol­lie­ren müssen. Bitte habt diesen (am Besten digital) und ein Ausweis Dokument dabei.


Grefrath-Oedt 01.11.2021

Die aktuelle Coro­naschutz­ver­ord­nung des Landes NRW vom 29.10.21 gilt bis zum 24. November 2021.


II. Sport­be­trieb

Sport­be­trieb meint hier das aktive Sport­trei­ben in Form von Trainings-, Kurs- und Wett­kampf­be­trieb, Ver­an­stal­tun­gen, Ver­samm­lun­gen, Bil­dungs­an­ge­bo­te etc..

  • Im Außen­be­reich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer): Keine Ein­schrän­kun­gen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innen­räu­men ist zusätz­lich möglich.
  • Im Innen­be­reich: Zugang ist auf Immu­ni­sier­te und Getestete beschränkt.

II. c) Immu­ni­sier­te und Getestete, Zugangskontrollen

  • Immu­ni­sier­te Personen sind voll­stän­dig geimpfte oder genesene Personen. Getestete Personen sind solche mit einem beschei­nig­ten negativen Ergebnis eines höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.
  • Kinder und Jugend­li­che unter 16 Jahren benötigen keinen Test­nach­weis.
    Bei Schü­le­rin­nen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs-oder Test­nach­weis durch eine Beschei­ni­gung der Schule ersetzt.
  • Die dies­be­züg­li­chen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Ein­rich­tun­gen bzw. das Angebot ver­ant­wort­li­chen Personen oder ihren Beauf­trag­ten zu kontrollieren.
  • Bei Bil­dungs­an­ge­bo­ten, Angeboten der Kinder- und Jugend­ar­beit und Sport­an­ge­bo­ten für Kinder und Jugend­li­che kann ein gemein­sa­mer, beauf­sich­tig­ter Selbst­test erfolgen. Bei Ver­an­stal­tun­gen über mehrere Tage mit einem festen Per­so­nen­kreis genügen zwei Tests in der Woche.
  • Bei Ver­an­stal­tun­gen im Freien, bei denen eine Zugangs­kon­trol­le nicht gewähr­leis­tet werden kann, ist es aus­rei­chend, wenn in den Ein­la­dun­gen und durch Aushänge auf das Erfor­der­nis „immu­ni­siert oder getestet“ hin­ge­wie­sen wird und dann stich­pro­ben­haf­te Kon­trol­len durch­ge­führt werden.